Grundsteuererklärung Eigentumswohnung - benötigte Unterlagen

Um die Grundsteuererklärung für Ihre Eigentumswohnung bearbeiten zu können, benötigen wir folgende Angaben, Unterlagen und Nachweise:

Informationsschreiben des Finanzamtes “Grundsteuer neue Berechnungsgrundlage ab 2025 Information zur Abgabe einer Erklärung”

Dieses Schreiben haben alle Privatpersonen im laufe des Monats April und Mai von Ihrem Finanzamt erhalten.

Sollte Ihnen das Schreiben nicht vorliegen, benötigen wir unbedingt einen Einheitswertbescheid mit dem Einheitswertaktenzeichen, Adresse/Flurstück des Objekts

Angaben zum anteiligen Grund- und Boden (Größe in m²)

Zur Eigentumswohnung gehört auch ein anteiliger Grund- und Bodenanteil, dieser lässt sich am einfachsten der Notarurkunde der Anschaffung entnehmen.
Wir benötigen die Seiten, auf denen die Größe des Gesamtgrundstücks und auch der zur Eigentumswohnung gehörende Anteil (z.B. 3,5/1000stel) angegeben ist.
Diese Angaben sind oft auf mehreren Seiten der Urkunde verteilt, es besteht auch die Möglichkeit, dass Anteile an mehreren Grundstücken bestehen, z.B. Garagen, Hofraum etc.

Wohnfläche der Eigentumswohnung in m²

Wir benötigen die Wohnfläche der Eigentumswohnung, diese können Sie folgenden Unterlagen entnehmen:

  • dem Einheitswertbescheid, wenn in diesem die Berechnungsgrundlagen enthalten sind. Diese sind bei einer reinen Zurechnungsfortschreibung (nach Schenkung, Erbschaft) nicht enthalten
  • der Hausgeldabrechnung
  • der Heizkostenabrechnung
  • in den Kaufunterlagen aber nur selten in der Notarurkunde
  • Fragen Sie bei Ihrer Hausverwaltung
  • nur im Notfall messen sie selbst

Nutzflächen von Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen

Der Wohnung zugeordnete Garagen-/Tiefgaragenstellplätze werden in die Berechnung nicht einbezogen soweit sie nicht 50 m² überschreiten. Sollte sie nur einen Garagenstellplatz haben, der auch der Wohnung zugeordnet ist, können Sie auf die Ermittlung der Nutzfläche verzichten, da dieser im Regelfall nicht größer als 50 m² sein wird.

Andere Zubehörräume außerhalb der Wohnung (z.B. Keller, Waschküchen), Stellplätze im Freien und in Carports sind anrechnungsfrei und müssen nicht angegeben werden. 

  

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