Zusätzlich möchten wir Sie auf folgende Punkte hinweisen:
- Arbeitsvertrag: Nach § 2 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Weitere Informationen - Arbeit auf Abruf (keine Vereinbarung fester Arbeitstage): Hier muss ein wöchentliches Mindest-Arbeitszeitvolumen und maximal zulässige zusätzlich abrufbare Arbeitszeit vereinbart werden, sonst gilt gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als Vertragsinhalt. Dies kann zu hohen Nachforderungen des Mitarbeiters und auch der Sozialversicherung führen.