Als Steuerberater sind wir nach § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 des Geldwäschegesetzes (GwG) dazu verpflichtet, die Identität des Auftraggebers festzustellen und zu überprüfen und eine Ausweiskopie bei unseren Akten aufzubewahren.
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